Satzung
Satzung des Vereins:
Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
§1
Name, Zweck und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
(2) Er hat seinen Sitz in Kerken (Webermarkt 4) und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
wird dem Namen das Kürzel e.V. angehängt.
(3) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet,
durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an
Wahlen auf Kommunalebene, nämlich an Wahlen zum
Gemeinderat der Gemeinde Kerken sowie zum Kreistag
des Kreises Kleve, bei der politischen Willensbildung
mitzuwirken. Dieser Zweck wird insbesondere durch
Mitwirkung und Stellungnahme zum kommunalpolitischen
Geschehen und durch Aufklärung der Bürger über Ziele
und Zweck des Vereins erreicht.
(4) Der Verein ist eine Wählervereinigung im Sinne von § 34g
EStG.
(5) Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
§ 2
Mitgliedschaft:
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft also des Vereins kann jede
Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über
den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Den Grund für eine Ablehnung muss er nicht
nennen.
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines
Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegtwerden, über die von der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung entschieden wird.
(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds, durch
Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.
(5) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist schriftlich
gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstands zu
erklären. Als Austritt gilt die Nichtzahlung des
Jahresbeitrages, wenn nach Ende des Beitragsjahres der
rückständige und der folgende Jahresbeitrag nicht innerhalb
von sechs Wochen nach erfolgter Mahnung gezahlt werden.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen
des Vereins verstößt und die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
den Ausschluss beschließt.
§ 3
Beiträge, Finanzmittel
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Geld, über
deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung
entscheidet.
(2) Die Zahlung höherer Beiträge oder Spenden ist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung
beschließen.
§4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) Die Mitgliederversammlung§5
Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
Er besteht aus:
1. Dem / der Vorsitzenden
2. Dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
3. Einem /einer Schriftführer (in)
4. Einem / einer Kassierer (in)
5. Bis zu drei Beisitze/innen
(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Im Fall einer Nachwahl endet die Amtszeit mit
Ablauf der Amtszeit des übrigen Vorstandes. Bei
Stimmengleichheit finden bis zu zwei Stichwahlen statt.
Danach entscheidet das Los.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/
der Vorsitzenden oder von dem /der stellvertretenden
Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied
vertreten.
(5) Soweit nach dem jeweils geltenden Kommunalwahlgesetz
NRW gegen das Ergebnis der Bewerberwahlen zu
Kommunalwahlen Einspruch gegen den Beschluss einer
Mitgliederversammlung erhoben werden kann, ist der
Vorstand die hierzu berufene Stelle.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Arbeit des Vorstands
Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein nach §26 BGBDer Vorstand entscheidet über Angelegenheiten der
laufenden Geschäftsführung und führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung (z.B. programmatische
Aussagen) oder mit finanziellen Auswirkungen größeren
Umfangs oder von längerer Dauer (z.B. Anmietung von
Räumen) sind von der Mitgliederversammlung zu
entscheiden. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die
im Interesse des Vereins gemachten, im angemessenen
Umfang entstandenen Aufwendungen ersetzt.
Über die Frage der Angemessenheit entscheidet die
Mitgliederversammlung, wenn der / die Kassiererin nicht
selbst entscheiden oder sie verneinen will oder der Betrag
von 500,- Euro jährlich überschritten wird.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
jährlich mindestens einmal, und zwar im ersten
Halbjahr, einzuberufen. Diese Versammlung muss
mindestens folgende Tagesordnung haben:
1.Wahl des Vorstandes, wenn die Amtszeit endet oder
eine Neuwahl erforderlich ist.
2. Bericht des Vorstandes über Veränderungen in der
Mitgliedschaft sowie Tätigkeit des Vorstandes
3. Bericht des Kassierers/ der Kassiererin
4. Bericht des oder der Kassenprüfer(s)
5. Wahl (durch offene Abstimmung) von bis zu zwei
Kassenprüfern für das laufende Kalenderjahr.(2) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von
einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
und des Zwecks verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält.
(4) Der Vorstand kann die Mitglieder auch zu einer
hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung (§ 32
Abs.2 BGB) einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann die Zulässigkeit der
Anwesenheit von Gästen beschließen.
§ 8
Form der Einladung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstandsvorsitzenden bzw. der Vorstandsvorsitzenden
oder einem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder an die
mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(2) Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied
mindestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beantragt werden, sind in die
Tagesordnung aufzunehmen. In dringenden
Angelegenheiten kann in der Sitzung die Tagesordnung
erweitert werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden
dies beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit
einfacher Mehrheit, sofern nicht Satzung oder
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.§ 9
Versammlungsleitung
Die Versammlung wird von dem / der Vorsitzenden, bei
dessen/ deren Verhinderung von dem / der
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide
verhindert, wählt die Versammlung eine/n
Versammlungsleiter/in. Über die Beschlüsse ist ein
Protokoll zu führen, das von dem / der zu wählende
Protokollführer/in zu erstellen und von ihm /ihr und dem
/der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§10
Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht
die Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes
bestimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden
Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.
Geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher
Abstimmung.
§ 11
Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des
Vorstands ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu
fertigen:
1. Ort und Zeit der Versammlung
2. Form der Einladung
3. Namen der Teilnehmer
(Anwesenheitsliste)
4. Tagesordnung und
5. Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)Die Niederschrift ist vom Schriftführer / von der
Schriftführerin zu fertigen.
Sie ist von ihm / ihr und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten
Versammlung zu verlesen.
§ 10
Auflösung des Vereins
(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der
Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen
Mitglieder
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Das Vereinsvermögen fällt ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken zu.
§ 11
Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein
Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf.
Diese Informationen werden Die personenbezogenen
Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
Dritter geschützt.§12
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der
Gründungsversammlung am 08.02.2025 in Kerken,
Webermarkt 4, verabschiedet.
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Unterschrift der Gründungsmitglieder:
Unterschrift 1. Vorsitzende Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
Saskia Verheyen-Smahel………………………………………….
Webermarkt 4,47647 Kerken.
Unterschrift 2. Vorsitzender Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
Petr Smahel……………………………………………………………
Webermarkt 4,47647 Kerken
Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:
Francesca Honsbein, Kölnerstr.6, 47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:
Marion Wewer, Kölnerstr.48, 47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:
Sergej Braak, Hülserstr, 47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:
Tobias Tenhaef, Lilienweg 11, 47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:
Wilma Kruppa, Kempenerstr. 6, 47647 Kerken
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