Satzung
§1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen: Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
(2) Er hat seinen Sitz in Kerken (Webermarkt 4) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen das Kürzel e.V. angehängt.
(3) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene, nämlich an Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinde Kerken sowie zum Kreistag des Kreises Kleve, bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Dieser Zweck wird insbesondere durch Mitwirkung und Stellungnahme zum kommunalpolitischen Geschehen und durch Aufklärung der Bürger über Ziele und Zweck des Vereins erreicht.
(4) Der Verein ist eine Wählervereinigung im Sinne von § 34g EStG.
(5) Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Wählergemeinschaft also des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Den Grund für eine Ablehnung muss er nicht nennen.
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegtwerden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.
(5) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstands zu erklären. Als Austritt gilt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn nach Ende des Beitragsjahres der rückständige und der folgende Jahresbeitrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Mahnung gezahlt werden.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt und die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen den Ausschluss beschließt.
§3 Beiträge, Finanzmittel
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Geld, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Die Zahlung höherer Beiträge oder Spenden ist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er besteht aus:
- Dem / der Vorsitzenden
- Dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
- Einem /einer Schriftführer (in)
- Einem / einer Kassierer (in)
- Bis zu drei Beisitze/innen
(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Fall einer Nachwahl endet die Amtszeit mit Ablauf der Amtszeit des übrigen Vorstandes. Bei Stimmengleichheit finden bis zu zwei Stichwahlen statt. Danach entscheidet das Los.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden oder von dem /der stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(5) Soweit nach dem jeweils geltenden Kommunalwahlgesetz NRW gegen das Ergebnis der Bewerberwahlen zu Kommunalwahlen Einspruch gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden kann, ist der Vorstand die hierzu berufene Stelle.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§6 Arbeit des Vorstands
Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein nach §26 BGBDer Vorstand entscheidet über Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (z.B. programmatische Aussagen) oder mit finanziellen Auswirkungen größeren Umfangs oder von längerer Dauer (z.B. Anmietung von Räumen) sind von der Mitgliederversammlung zu entscheiden. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die im Interesse des Vereins gemachten, im angemessenen Umfang entstandenen Aufwendungen ersetzt. Über die Frage der Angemessenheit entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der / die Kassiererin nicht selbst entscheiden oder sie verneinen will oder der Betrag von 500,- Euro jährlich überschritten wird.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich mindestens einmal, und zwar im ersten Halbjahr, einzuberufen. Diese Versammlung muss mindestens folgende Tagesordnung haben:
- Wahl des Vorstandes, wenn die Amtszeit endet oder eine Neuwahl erforderlich ist.
- Bericht des Vorstandes über Veränderungen in der Mitgliedschaft sowie Tätigkeit des Vorstandes
- Bericht des Kassierers/ der Kassiererin
- Bericht des oder der Kassenprüfer(s)
- Wahl (durch offene Abstimmung) von bis zu zwei Kassenprüfern für das laufende Kalenderjahr.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält.
(4) Der Vorstand kann die Mitglieder auch zu einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung (§ 32 Abs.2 BGB) einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann die Zulässigkeit derAnwesenheit von Gästen beschließen.
§8 Form der Einladung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden bzw. der Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder an die mitgeteilte E-Mail-Adresse.
(2) Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragt werden, sind in die
Tagesordnung aufzunehmen. In dringenden Angelegenheiten kann in der Sitzung die Tagesordnung erweitert werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
§9 Versammlungsleitung
Die Versammlung wird von dem / der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der zu wählende Protokollführer/in zu erstellen und von ihm /ihr und dem /der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§10 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht die Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher
Abstimmung.
§11 Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Form der Einladung
- Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste)
- Tagesordnung und
- Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)Die Niederschrift ist vom Schriftführer / von der Schriftführerin zu fertigen. Sie ist von ihm / ihr und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Versammlung zu verlesen.
§10 Auflösung des Vereins
(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Das Vereinsvermögen fällt ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu.
§11 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
Dritter geschützt.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 08.02.2025 in Kerken, Webermarkt 4, verabschiedet. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Unterschrift 1. Vorsitzende Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
Saskia Verheyen-Šmahel, Webermarkt 4,47647 Kerken.
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Unterschrift 2. Vorsitzender Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
Petr Šmahel, Webermarkt 4,47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken:
Francesca Honsbein, Kölnerstr.6, 47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
Marion Wewer, Kölnerstr.48, 47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
Sergej Braak, Hülserstr, 47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
Tobias Tenhaef, Lilienweg 11, 47647 Kerken
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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken
Wilma Kruppa, Kempenerstr. 6, 47647 Kerken
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