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Satzung

Satzung des Vereins:

Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken

§1

Name, Zweck und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken

(2) Er hat seinen Sitz in Kerken (Webermarkt 4) und soll in das

Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung

wird dem Namen das Kürzel e.V. angehängt.

(3) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet,

durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an

Wahlen auf Kommunalebene, nämlich an Wahlen zum

Gemeinderat der Gemeinde Kerken sowie zum Kreistag

des Kreises Kleve, bei der politischen Willensbildung

mitzuwirken. Dieser Zweck wird insbesondere durch

Mitwirkung und Stellungnahme zum kommunalpolitischen

Geschehen und durch Aufklärung der Bürger über Ziele

und Zweck des Vereins erreicht.

(4) Der Verein ist eine Wählervereinigung im Sinne von § 34g

EStG.

(5) Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.

§ 2

Mitgliedschaft:

(1) Mitglied der Wählergemeinschaft also des Vereins kann jede

Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über

den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet

der Vorstand. Den Grund für eine Ablehnung muss er nicht

nennen.

(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines

Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegtwerden, über die von der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung entschieden wird.

(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds, durch

Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.

(5) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Der Austritt ist schriftlich

gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstands zu

erklären. Als Austritt gilt die Nichtzahlung des

Jahresbeitrages, wenn nach Ende des Beitragsjahres der

rückständige und der folgende Jahresbeitrag nicht innerhalb

von sechs Wochen nach erfolgter Mahnung gezahlt werden.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein

Verhalten in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen

des Vereins verstößt und die Mitgliederversammlung mit

einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen

den Ausschluss beschließt.

§ 3

Beiträge, Finanzmittel

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Geld, über

deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung

entscheidet.

(2) Die Zahlung höherer Beiträge oder Spenden ist zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung

beschließen.

§4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand,

b) Die Mitgliederversammlung§5

Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer

von zwei Jahren gewählt.

Er besteht aus:

1. Dem / der Vorsitzenden

2. Dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden

3. Einem /einer Schriftführer (in)

4. Einem / einer Kassierer (in)

5. Bis zu drei Beisitze/innen

(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand

gewählt ist. Im Fall einer Nachwahl endet die Amtszeit mit

Ablauf der Amtszeit des übrigen Vorstandes. Bei

Stimmengleichheit finden bis zu zwei Stichwahlen statt.

Danach entscheidet das Los.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/

der Vorsitzenden oder von dem /der stellvertretenden

Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied

vertreten.

(5) Soweit nach dem jeweils geltenden Kommunalwahlgesetz

NRW gegen das Ergebnis der Bewerberwahlen zu

Kommunalwahlen Einspruch gegen den Beschluss einer

Mitgliederversammlung erhoben werden kann, ist der

Vorstand die hierzu berufene Stelle.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6

Arbeit des Vorstands

Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein nach §26 BGBDer Vorstand entscheidet über Angelegenheiten der

laufenden Geschäftsführung und führt die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung aus. Angelegenheiten von

grundsätzlicher Bedeutung (z.B. programmatische

Aussagen) oder mit finanziellen Auswirkungen größeren

Umfangs oder von längerer Dauer (z.B. Anmietung von

Räumen) sind von der Mitgliederversammlung zu

entscheiden. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die

im Interesse des Vereins gemachten, im angemessenen

Umfang entstandenen Aufwendungen ersetzt.

Über die Frage der Angemessenheit entscheidet die

Mitgliederversammlung, wenn der / die Kassiererin nicht

selbst entscheiden oder sie verneinen will oder der Betrag

von 500,- Euro jährlich überschritten wird.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand

jährlich mindestens einmal, und zwar im ersten

Halbjahr, einzuberufen. Diese Versammlung muss

mindestens folgende Tagesordnung haben:

1.Wahl des Vorstandes, wenn die Amtszeit endet oder

eine Neuwahl erforderlich ist.

2. Bericht des Vorstandes über Veränderungen in der

Mitgliedschaft sowie Tätigkeit des Vorstandes

3. Bericht des Kassierers/ der Kassiererin

4. Bericht des oder der Kassenprüfer(s)

5. Wahl (durch offene Abstimmung) von bis zu zwei

Kassenprüfern für das laufende Kalenderjahr.(2) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand

innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies von

einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe

und des Zwecks verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand

einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält.

(4) Der Vorstand kann die Mitglieder auch zu einer

hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung (§ 32

Abs.2 BGB) einberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann die Zulässigkeit der

Anwesenheit von Gästen beschließen.

§ 8

Form der Einladung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom

Vorstandsvorsitzenden bzw. der Vorstandsvorsitzenden

oder einem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform

unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen

unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist

beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an

die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder an die

mitgeteilte E-Mail-Adresse.

(2) Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied

mindestens drei Wochen vor der

Mitgliederversammlung beantragt werden, sind in die

Tagesordnung aufzunehmen. In dringenden

Angelegenheiten kann in der Sitzung die Tagesordnung

erweitert werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden

dies beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit

einfacher Mehrheit, sofern nicht Satzung oder

gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.§ 9

Versammlungsleitung

Die Versammlung wird von dem / der Vorsitzenden, bei

dessen/ deren Verhinderung von dem / der

stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide

verhindert, wählt die Versammlung eine/n

Versammlungsleiter/in. Über die Beschlüsse ist ein

Protokoll zu führen, das von dem / der zu wählende

Protokollführer/in zu erstellen und von ihm /ihr und dem

/der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§10

Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht

die Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes

bestimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden

Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.

Geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher

Abstimmung.

§ 11

Niederschrift

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des

Vorstands ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu

fertigen:

1. Ort und Zeit der Versammlung

2. Form der Einladung

3. Namen der Teilnehmer

(Anwesenheitsliste)

4. Tagesordnung und

5. Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)Die Niederschrift ist vom Schriftführer / von der

Schriftführerin zu fertigen.

Sie ist von ihm / ihr und vom Vorsitzenden zu

unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten

Versammlung zu verlesen.

§ 10

Auflösung des Vereins

(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der

Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen

Mitglieder

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes

beschließt, sind der / die Vorsitzende und der / die

stellvertretende Vorsitzende gemeinsam

vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden

Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der

Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder

seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Das Vereinsvermögen fällt ausschließlich

gemeinnützigen Zwecken zu.

§ 11

Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein

Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf.

Diese Informationen werden Die personenbezogenen

Daten werden dabei durch geeignete technische und

organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme

Dritter geschützt.§12

Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der

Gründungsversammlung am 08.02.2025 in Kerken,

Webermarkt 4, verabschiedet.

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

Unterschrift der Gründungsmitglieder:

Unterschrift 1. Vorsitzende Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken

Saskia Verheyen-Smahel………………………………………….

Webermarkt 4,47647 Kerken.

Unterschrift 2. Vorsitzender Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter Kerken

Petr Smahel……………………………………………………………

Webermarkt 4,47647 Kerken

Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:

Francesca Honsbein, Kölnerstr.6, 47647 Kerken

…………………………………………………………………………

Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:

Marion Wewer, Kölnerstr.48, 47647 Kerken

…………………………………………………………………………

Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:

Sergej Braak, Hülserstr, 47647 Kerken

…………………………………………………………………………

Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:

Tobias Tenhaef, Lilienweg 11, 47647 Kerken

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Unterschrift Mitglied Wählergemeinschaft Freie Bürgervertreter:

Wilma Kruppa, Kempenerstr. 6, 47647 Kerken

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